Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´´´ s)

Stand 15.01.2019

§1 - Gegenstand der PAV/CT – Personal-Arbeits-Vermittlung Christa Thielking

Die PAV/CT vermittelt Arbeit- und Ausbildungs-/Umschulungsplatzsuchende in sozialpflichtige und/oder geringfügige Arbeits- und/oder Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben und Unternehmen in Deutschland. Die PAV/CT vermittelt Arbeitskräfte in sozialpflichtige und/oder geringfügige Arbeits- und / oder Beschäftigungs-verhältnisse im Auftrag suchender Betriebe und Unternehmen in Deutschland.

§2 – Vertragserfüllung | Vermittlung
Im Sinne dieses Vertrages gilt eine Beschäftigung dann als vermittelt, wenn unter Mitwirkung oder Mitverursachung der PAV/CT ein Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem jeweiligen Auftraggeber zustande gekommen ist. Dies gilt sowohl für die Vermittlung Arbeitsuchender an einen Arbeitgeber als auch für die Vermittlung von Personal an beauftragende Unternehmen. Zur interessengerechten Erbringung von Vermittlungsleistungen ist es erforderlich, dass der Arbeitsuchende seine  persönlichen Voraussetzungen durch Übergabe eines wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllten Personalbogens erteilt sowie der PAV/CT  alle zur erfolgreichen Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt. Zur interessengerechten Erbringung von Vermittlungsleistungen ist es erforderlich, dass der suchende Arbeitgeber seine  erforderlichen Voraussetzungen durch Übergabe eines wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllten Arbeitsvermittlungsauftrages erteilt, sowie der PAV/CT  alle zur erfolgreichen Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.

§3 - Leistungen der PAV/CT
3.1 Für Arbeit-/Ausbildungsplatzsuchende (auch Umschüler)

Die PAV/CT nutzt alle ihre Ressourcen, Möglichkeiten und Kompetenzen um dem Arbeitsuchenden eine sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigung zu vermitteln. Diese Arbeitsvermittlung umfasst vollumfänglich jene Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere die Kontaktherstellung zwischen Arbeitsuchendem und potentiellen Arbeitgebern, berufsbezogene Beratung des Arbeitsuchenden und die Feststellung seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die PAV/CT kann und wird keine Garantie geben, den Arbeitsuchenden abschließend in eine sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigung zu vermitteln. Darüber hinaus übernimmt die PAV/CT keine Kosten des Suchenden die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs (hier z. B. An- und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung). Sämtliche Aufwendungen hierfür hat der Suchende selbst zu tragen. Die PAV/CT übernimmt weder die Beratung noch die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zum Bewerbungsgespräch und/oder vom Bewerbungsgespräch.

3.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Die PAV/CT nutzt alle ihre Ressourcen, Möglichkeiten und Kompetenzen, um dem suchenden Arbeitgeber eine/n im Personalanfragebogen entsprechende/n Arbeitnehmer/in zu vermitteln. Diese Arbeitsvermittlung umfasst vollumfänglich jene Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere die Kontaktherstellung zwischen dem Suchenden und dem potentiellen Arbeitgeber, eine Personalberatung hinsichtlich der Arbeitnehmersuche, die Erstellung einer Bewerbervorauswahl und ggf. eine Begleitung zu Vorstellungs-, Eignungs- und/oder Einstellungsgesprächen.  Die PAV/CT kann und wird keine Garantie geben, dem Arbeitgeber abschließend einen Bewerber zur Festanstellung zu vermitteln. Darüber hinaus übernimmt die PAV/CT keine Kosten des Arbeitgebers, die mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs (hier z.B. An- und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung) verbunden sind. Sämtliche Aufwendungen hierfür hat der suchende Arbeitgeber selbst zu tragen. Die PAV/CT übernimmt weder die Beratung noch die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zum Bewerbungsgespräch und/oder vom Bewerbungsgespräch.

§4 – Vergütung
4.1 Arbeitsuchende/r
Sofern die PAV/CT  dem Arbeitsuchenden abschließend ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, erhält die PAV/CT  von dem vermittelten Arbeitsuchenden eine Vergütung gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitsuchende verpflichtet sich, die PAV/CT vom Bestehen eines Arbeitsvertrages und/oder Vertrages für eine geringfügige Beschäftigung unverzüglich - spätestens aber 7 Kalendertage nach dessen Abschluss – unter Vorlage einer Kopie des zugrundeliegenden Vertrages in Kenntnis zu setzen. Sofern der Arbeitsuchende innerhalb der vorgenannten Frist keine Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte überreicht und/oder der PAV/CT  aus anderen Gründen, die der Arbeitsuchende zu vertreten hat, die Geltendmachung der Vergütung nach § 4 nicht möglich ist, ist die PAV/CT berechtigt, vom Arbeitsuchenden für die Vermittlungsleistung zuzüglich zur Vergütung, gemäß der vertraglichen Vereinbarung, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 250,00 (inkl. MwSt.) zu verlangen. Der Vergütungsanspruch der PAV/CT für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung des geschlossenen Vermittlungsvertrages nicht berührt, soweit die PAV/CT vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren. Inserate auf der Homepage "www.pav-steuerundrecht.de" sind kostenfrei, bedingen aber einen laufenden Vermittlungsvertrag.

4.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Sofern die PAV/CT  dem beauftragenden Unternehmen  abschließend ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitnehmer, Mini-Jobber) vermittelt, erhält die PAV/CT  vom beauftragenden Unternehmen eine Vergütung in Höhe der vertraglichen Vereinbarung. Der suchende Arbeitgeber verpflichtet sich, die PAV/CT vom Bestehen eines Arbeitsvertrages und/oder Vertrages für eine geringfügige Beschäftigung unverzüglich - spätestens aber 7 Kalendertage nach dessen Abschluss – unter Vorlage einer Kopie des Arbeits-/Ausbildungsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte in Kenntnis zu setzen. Sofern das beauftragende Unternehmen innerhalb der vorgenannten Frist keine Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte überreicht und/oder der PAV/CT  aus anderen Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, die Geltendmachung der Vergütung nach § 4.2 nicht möglich ist, ist die PAV/CT  berechtigt, vom suchenden Auftraggeber für die Vermittlungsleistung zzgl. zur Vergütung gemäß der vertraglichen Vereinbarung, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 250,00 (inkl. MwSt.) zu verlangen. Der Vergütungsanspruch der PAV/CT für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung des geschlossenen Vermittlungsvertrages nicht berührt, soweit die PAV/CT vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren. Inserate auf der Homepage "www.pav-steuerundrecht.de" sind kostenfrei, bedingen aber einen Vermittlungsvertrag.

§5 – Rechte | Arbeitsuchende/r und beauftragende Unternehmen
5.1 Arbeitsuchende/r

Der Arbeitsuchende kann jederzeit seine persönlichen Vorstellungen zur gewünschten Vermittlungsaktivität einbringen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und den Erfordernissen des Vermittlungsprozesses (u.a. Eignungsfeststellung für die PAC/CT) können diese gemeinsam umgesetzt werden. Der Arbeitsuchende kann einen Stellenvorschlag der PAV/CT unter gewichtiger, belegbarer Begründung ablehnen. Weiterhin kann dem Arbeitsuchenden jederzeit Einsicht in die aktuellen Vermittlungstätigkeiten bzgl. seiner Person gewährt werden.

5.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen kann jederzeit seine persönlichen Vorstellungen zur gewünschten Vermittlungsaktivität einbringen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und den Erfordernissen des Vermittlungsprozesses können diese gemeinsam umgesetzt werden. Das beauftragende Unternehmen kann einen ausgewählten Kandidatenkreis der PAV/CT zur Besetzung vakanter Stellen unter gewichtiger, belegbarer Begründung ablehnen. Weiterhin kann dem beauftragenden Unternehmen jederzeit Einsicht in die aktuellen Vermittlungstätigkeiten bzgl. seines Auftrages gewährt werden.

§6 – Pflichten | Arbeitsuchende/r und beauftragende Unternehmen
6.1 Arbeitsuchende/r

Der Arbeitsuchende ist verpflichtet, der PAV/CT sämtliche für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, den PAV/CT-Personalfragebogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Arbeitsuchende ist des Weiteren verpflichtet, die PAV/CT unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen zu informieren, wenn er a.) ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, welches nicht von der PAV/CT vermittelt worden ist, b.) ein Grund eingetreten ist, der einer erfolgreichen Vermittlung entgegensteht. Der Arbeitsuchende ist verpflichtet die PAV/CT unaufgefordert und unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Werktagen, detailliert über das Ergebnis der von der PAV/CT vermittelten Vorstellungsgespräche zu informieren. Der Arbeitsuchende gestattet ausdrücklich der PAV/CT zum Zwecke der Stellenvermittlung die ihr überlassenen Bewerbungsunterlagen potentiellen Arbeitgebern vorzulegen. Der Arbeitsuchende ist verpflichtet alle  festgelegten Termine, sowohl Termine mit der PAV/CT wie auch Termine mit potentiellen Arbeitgebern aus der Vermittlungstätigkeit der PAV/CT wahrzunehmen. Eine Verhinderung ist ohne Verzug der PAV/CT anzuzeigen. Der Arbeitsuchende hat die Kenntnis des personalsuchenden Unternehmens nicht zur direkten Bewerbung unter Umgehung der PAV/CT zu missbrauchen und ferner unsere Unternehmensdaten strengvertraulich zu behandeln. Versäumt der Arbeitsuchende die in §6 genannten Pflichten, ist er zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der PAV/CT hieraus entstehen, mindestens jedoch einer Pauschale in Höhe von 50,00 EUR.

6.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, alle für den Auftrag der Personalvermittlung benötigten Informationen und Daten der PAV/CT zur Verfügung zu stellen. Alle Bewerbungsunterlagen, die dem beauftragenden Unternehmen von der PAV/CT zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der PAV/CT. Diese Unterlagen und alle darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich. Eine Weitergabe an Dritte, außer an potenzielle Arbeitgeber und hier ausschließlich in Absprache mit der PAV/CT, sowie eine Vervielfältigung sind unzulässig. Vermittlungsvorschläge, die durch die PAV/CT dem Arbeitsuchenden und/oder dem beauftragenden Unternehmen unterbreitet werden, sind ausschließlich für diese vorgesehen. Sollten diese Vermittlungsvorschläge an Dritte weitergeleitet werden, behält sich die PAV/CT vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.000€ zu erheben.

§7 – Vertragsabschluss                                                                 
Der Vermittlungsvertrag für Arbeitssuchende und/oder beauftragende Unternehmen erhält seine Rechtgültigkeit mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Dem Arbeitsuchenden und/oder dem beauftragenden Unternehmen wird nach der beiderseitigen Unterzeichnung eine autorisierte Kopie ausgehändigt, bzw. zugestellt.

§8 – Vertragslaufzeit
8.1 Arbeitsuchender

Die Laufzeit des Arbeitsvermittlungsvertrages ist, soweit nicht anders und schriftlich vereinbart, als unbegrenzt zu erachten.

8.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen

Die Laufzeit des Arbeitsvermittlungsvertrages ist, soweit nicht anders und schriftlich vereinbart, als unbegrenzt zu erachten.

§9 – Kündigung des Vertrages
Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalender-monates kündigen. Das Recht zur Kündigung aus gewichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein gewichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung  des Vertrages liegt für die PAV/CT insbesondere vor, wenn der Arbeitsuchende  und/oder das beauftragende Unternehmen seinen/ihren Pflichten gemäß §6.1 respektive §6.2 nicht oder nur unzureichend nachkommen. Eine ordentliche sowie eine außerordentliche Kündigung bedürfen unabdingbar der schriftlichen Form und müssen persönlich oder auf dem Postwege zugestellt werden. Kündigungen per Fax, E-Mail, SMS oder Telefon gelten nicht als rechtsverbindlich und sind daher unzulässig. Der Vergütungsanspruch der PAV/CT  für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungs-verhältnis wird durch die Beendigung dieses Vertrages nicht berührt, soweit die PAV/CT vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren. Die PAV/CT  ist außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Arbeitsuchende und/oder das beauftragende Unternehmen Tatsachen, die für die Vermittlung von Belang sind entweder verschwiegen oder hierüber falsche Angaben gemacht hat.

§ 10 – Datenschutz
10.1 Arbeitsuchende/r

Der Arbeitsuchende gestattet der PAV/CT die Aufnahme und Speicherung seiner Personen bezogenen Daten in eine elektronische Datenbank und die Weitergabe an Kooperationspartner (potenzielle Arbeitgeber) der PAV/CT, soweit sie zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der  Arbeitsuchende erklärt sich überdies damit einverstanden, dass ausgewählte Angaben, die insbesondere zur Stellenvermittlung notwendig sind, anonymisiert (ohne Namen und Anschrift) und in einem Medium, wie beispielsweise dem Internet, veröffentlicht werden. Der Arbeitsuchende ermächtigt die PAV/CT  zum Zwecke der Durchführung des Vermittlungsvertrages Informationen bei dem aktuellen bzw. potentiellen Arbeitgeber einzuholen. Die PAV/CT  verpflichtet sich, ihr vom Arbeitsuchenden zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Unterlagen - hier Lebensläufe, Zeugnisse, Zertifikate und Bewerbungsschreiben –  für Dritte unzugänglich aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an den Arbeitsuchenden herauszugeben. Die PAV/CT  erhebt, verarbeitet und nutzt die im Zuge ihrer Vermittlung erhaltenen Daten nur, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Arbeitsuchenden erfolgt mit dessen Einwilligung. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck dieses Vertrages erforderlich ist. Personenbezogene Daten des Arbeitsuchenden werden spätestens drei Jahre nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch die PAV/CT  gelöscht.

10.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen gestattet der PAV/CT die Aufnahme und Speicherung unternehmens-bezogener und vermittlungsrelevanter Daten in eine elektronische Datenbank der PAV/CT und die Weitergabe an Kooperationspartner (Arbeitsuchende) der PAV/CT, soweit sie zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung. Das beauftragende Unternehmen erklärt sich überdies damit einverstanden, dass ausgewählte Angaben, die insbesondere zur Personalvermittlung notwendig sind, ggf. anonymisiert (ohne Namen und Anschrift) und in einem Medium, wie beispielsweise dem Internet, veröffentlicht werden. Die PAV/CT verpflichtet sich, ihr vom beauftragenden Unternehmen zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Unterlagen für Dritte unzugänglich aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an das beauftragende Unternehmen herauszugeben. Die PAV/CT erhebt, verarbeitet und nutzt die im Zuge ihrer Vermittlung erhaltenen Daten nur, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Erhebung, Nutzung und Verarbeitung unternehmensbezogener Daten des beauftragenden Unternehmens erfolgt mit dessen Einwilligung. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck dieses Vertrages erforderlich ist. Unternehmensbezogene Daten des beauftragenden Unternehmens werden spätestens drei Jahre nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch die PAV/CT  gelöscht.

§11 –  Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz der PAV/CT Christa Thielking - Freiburg im Breisgau.

§12 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Paragraphen nicht gültig sein, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Paragraphen tritt eine angemessene Regelung, die rechtlich wirksam ist und/oder die dem am nächsten kommt, was die PAV/CT und der Arbeitsuchende gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regel bedacht hätten.

PAV/CT – Christa Thielking
Personal-Arbeits-Vermittlung
Angelus-Silesius-Straße 3,79114 Freiburg
Tel.: 0176 / 24 23 48 59
Email: Kontakt@pav-steuerundrecht.de

Konto:
Bank ING
IBAN - DE23 5001 5558 6834 30
BIC - INGDDEFFXXX

Ust-ID-Nr. 85093644711

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